Satzung
des Vereins '"Freie Bürgerliste Oldenburg/H e. V."
Präambel
Aufgrund des gemeinsamen Willens, sich an dem kommunalpolitischen Leben der Stadt Oldenburg in Holstein zu beteiligen, schließen sich interessierte Bürger zu einer Bürgerliste mit dem Namen
"Freie Bürgerliste Oldenburg/H e. V.“ zusammen und geben sich folgende Satzung:
§ 1 Name, Zweck und Sitz
Der Verein führt den Namen: "Freie Bürgerliste Oldenburg/H e. V." (FBO). Er ist ein mitgliedschaftlich organisierter Zusammenschluss insbesondere von Einwohnern der Stadt Oldenburg in Holstein. Er verfolgt den Zweck, auf kommunaler Ebene am politischen Geschehen teilzunehmen und Kandidatinnen/Kandidaten für das Stadtparlament der Stadt Oldenburg in Holstein zu stellen. Sitz des Vereins ist Oldenburg in Holstein. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Bürgerin/jeder Bürger, die/der sich zu den demokratischen Grundrechten bekennt und keiner konkurrierenden Gruppe angehört, werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Zur Begründung einer evtl. Ablehnung ist er nicht verpflichtet.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Antragsteller hiergegen Einspruch einlegen.
In einem solchen Fa!! entscheidet die kommende Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag .
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Mit der Übergabe einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wird der Eintritt in den Verein wirksam.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung, durch Ausschluss oder Tod. Über den Ausschluss entscheiden Vorstand und Beirat gemeinsam mit einfacher Mehrheit.
Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht und jederzeit möglich.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die FBO ist auf die aktive Mitarbeit der Mitglieder angewiesen. Diese vertreten die Interessen der FBO. Sie nehmen an der kommunalpolitischen Willensbildung teil und unterstützen den organisatorischen Aufbau der FBO. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen,
§ 4 Organe der FBO
Die Organe der "Freien Bürgerliste Oldenburg/H e. V." sind dem Range nach:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat
§ 5 Mitgliederversammlung, außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der "Freien Bürgerliste Oldenburg/H. e. V.“
Hierbei ist zu beachten: -
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahrzusammen.
3. Zeitpunkt, Ort und die Tagesordnung werden vom Vorstand festgelegt.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Teilnahmeberechtigt (aber nicht stimmberechtigt) sind auch vom Vorstand eingeladene Nichtmitglieder.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden.
Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 10 Mitglieder dies schriftlich beantragen.
Mit einfacher Mehrheit kann die Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft in geeigneten Verbänden oder deren Kündigung beschließen.
Dem Vorstand insgesamt oder seinen einzelnen Mitgliedern kann das Misstrauen ausgesprochen werden. Hierzu bedarf es einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder der "Freien Bürgerliste Oldenburg/H e. V."
Im Misstrauensfall sind sofort Neuwahlen durchzuführen.
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen: Diese Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und der mit der Schriftführung beauftragten Person zu unterschreiben
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
1. Die Beschlussfassung über alle die FBO berührende Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und den Leitlinien für die politische Arbeit.
2. Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte, einschließlich der schriftlichen
Berichte des Vorstandes und der Fraktion der Stadtvertretung.
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl der Vorstandsmitglieder
5. Beschluss über Satzungsänderungen
6. Wahl der Rechnungsprüfer/innen
7. Nominierung von Kandidatenlinnen auf der Basis des jeweils geltenden Wahlgesetzes
für die Wahl zum Stadtparlament und zu anderen städtischen Gremien.
8. Auflösung des Vereins und über die Verwendung des dann vorhandenen Vermögens.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden
Zwei Stellvertreterinnen / zwei Stellvertretern
Der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister
Der Schriftführerin / dem Schriftführer
Die Medienbearbeiterin / der Medienbearbeiter
Sprecher / Sprecherin des Beirats
Die / der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes. Ist die/der Vorsitzende verhindert, so wird sie / er von einer / einem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern oder auf Antrag des Beirats zusammen.
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlusssfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Über die Vorstandssitzungen werden Niederschriften angefertigt, die vom Sitzungsleiter und von der mit der Schriftführung beauftragten Person zu unterschreiben sind.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die / der Vorsitzende/r oder einer seiner Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand kann den Beirat mit der Erledigung besonderen Aufgaben betrauen. Der Beschluss des Beirats hat empfehlende Wirkung.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
1. Erstellen des Rechenschaftsberichts
2. Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. Führung, Förderung und Koordinierung der unter § 1 aufgeführten Aufgaben
4. Vorbereitung der Mitgliederversarnmlung
5. Bestätigung bzw. Ablehnung der Mitgliedschaft
§ 9 Beirat
Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet. Er besteht aus 5 im Verlauf der jährlichen Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern und den von den Bürgern der Stadt Oldenburg gewählten Stadtvertretern der FBO. Der Beirat wählt eine Sprecherin / einen Sprecher, der / die als stimmberechtigtes Mitglied dem Vorstand angehört.
Der Beirat fasst seine Beschlüsse, Vorschläge, Anregungen usw. mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahlzeit der von der Mitgliederversammlung bestellten Beiratsmitglieder beträgt 2 Jahre (davon werden drei Mitglieder in Jahren mit geraden Zahlen und zwei Mitglieder in Jahren mit ungeraden Zahlen gewählt). Stadtvertreter der FBO gehören solange dem Beirat an, wie sie die FBO im Stadtparlament vertreten.
§ 10 Finanzen
Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel können insbesondere durch Mitgliederbeiträge, Sonderbeiträge, Spenden und öffentliche Zuwendungen erbracht werden.
Über die Höhe der Mitgliederbeiträge und Sonderbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat den Grundsätzen sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung zu folgen und ist berechtigt, Zahlungen für den Verein anzunehmen und diese zu bescheinigen.
Die Schatzmeisterin / der Schatzmeister kann (nach entsprechenden Beschluss des Vorstandes) alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke unterzeichnen und die laufenden Kassengeschäfte für die FBO abwickeln.
Die Schatzmeisterin / der Schatzmeister fertigt am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Rechnungsprüfer haben darüber hinaus das Recht, außerordentliche Kassenprüfungen vorzunehmen.
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendungen der "Freien Bürgerliste Oldenburg/H e. V.“ Nur tatsächliche Kosten, die bei der Abwicklung von beschlussmäßig erteilten Aufgaben entstehen, dürfen gegen Beleg erstattet werden.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 12 Haftung
Für die rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen haften die Vereinsmitglieder gesamtschuldnerisch, begrenzt auf das Vermögen der FBO.
§ 13 Ladungsfristen, Anträge, Tagesordnung
1. Mitgliederversammlungen müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Nennung der Tagesordnung und des Tagungsraumes einberufen werden.
2. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand stellen.
3. Vor oder während der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich eingereichte Anträge werden am Ende der Tagesordnung unter Punkt "Verschiedenes" behandelt.
4. Einladungen zur Mitgliederversammlung durch elektronische Medien, z.B. per E-Mail oder Fax sind zulässig.
§ 14 Abstimmungen und Wahlen
Wenn in den obenstehenden Bestimmungen keine anderweitigen Vorgaben enthalten sind, gilt Folgendes:
1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
2. Satzungsänderungen bedürfen der %-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
3. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, mindestens drei anwesende Mitglieder beantragen geheime Abstimmung.
4. Wahlen werden geheim durch Stimmzettel vorgenommen. Falls auf Befragen keine Einwände erhoben werden, kann auch durch Handzeichen gewählt werden. Gewählt ist, wird die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
§ 15 Wahlzeit
Die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer werden auf zwei Jahre gewählt.
Die Wahlzeit bei den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenprüfern erfolgt in der Weise, dass abwechselnd jedes Geschäftsjahr je eine Vorsitzende/ein Vorsitzender und eine Rechnungsprüferin/ein Rechnungsprüfer gewählt wird. Wiederwahlen sind in allen Fällen zulässig.
§ 16 Auflösung des Vereins
Der Verein "Freie Bürgerliste Oldenburg/H. e. V." kann aufgelöst werden, wenn mehr als 3/4 der Mitglieder des Vereins der Auflösung in geheimer Wahl zustimmen. Über die Verwendung des Vermögens bei· Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Satzung unverändert wirksam. FBO ist in diesem Falle verpflichtet, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Vereinbarung zu treffen, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis am nächsten kommt.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 12. 06. 2007 im Restaurant "Museumshof' in Oldenburg in Holstein von der heutigen Gründungsversamrnlung beschlossen worden. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Dem Vorstand ist Vollmacht erteilt, über Auflagen des Registergerichts und/oder des Finanzamts nach eigenem Ermessen zu entscheiden und etwa notwendige redaktionelle Änderungen an dieser Satzung vorzunehmen.
Oldenburg in Holstein, 12.06.2007 |